Neue Regeln für Rechnungskorrekturen im Rahmen des Förderzertifikats
Seit März 2026 müssen Änderungsanträge für in ETUYS erfasste Rechnungen vom Finanzamt freigegeben werden. Ablauf und wichtige Hinweise.
Nach Art. 13/d des Mehrwertsteuergesetzes Nr. 3065 sind Lieferungen von Maschinen und Anlagen an Inhaber eines Investitionsförderungszertifikats von der Mehrwertsteuer befreit. Alle im Rahmen der Investition ausgestellten Rechnungen erfassen die Zertifikatsinhaber (bei Verkauf an eine Leasinggesellschaft die betreffende Leasinggesellschaft) im Elektronischen Informationssystem für Förderanwendungen und Auslandskapital (ETUYS) des Ministeriums für Industrie und Technologie.
Seit März 2026 gilt ein neues Verfahren für Rechnungen, die in ETUYS erfasst sind, aber nachträglich aus verschiedenen Gründen geändert werden sollen.
Stellen Sie einen Änderungsantrag zu einer Rechnung, die im Rahmen eines Investitionsförderungszertifikats ausgestellt wurde, geht der Antrag an das Finanzamt, das für den Rechnungsaussteller zuständig ist. Der mit der gewählten Begründung erfasste Antrag erscheint zeitgleich beim zuständigen Finanzamt.
Das Finanzamt prüft, ob für die betreffende Rechnung eine Mehrwertsteuererstattung geltend gemacht wurde, und gibt dem Ministerium Rückmeldung. Nach dieser Antwort schaltet das Ministerium die Maske frei, in der die Rechnungsdaten geändert werden können.
Wir empfehlen allen Investoren, in diesem Verfahren sorgfältig und umsichtig vorzugehen. Ihre Korrekturanträge übernehmen wir im Rahmen unserer Beratung zum Investitionsmanagement in Ihrem Namen.